ZK1 2019 40 - Forderung aus Arbeitsvertrag
Urteil vom 26. Januar 2021
ZK1 2019 40
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jürg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spürri-Kessler.
In Sachen
A.__,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,
betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. September 2019, ZEV 2019 3);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 4. Februar 2008 Rückwirkend per 15. Oktober 2007 einen Arbeitsvertrag ab und setzte ihn bei einem monatlichen Nettolohn von EUR 4'055.00 zuzüglich erfolgsbezogener jährlicher prämie von maximal EUR 14'800.00 netto sowie einer Zulage für die führung eines Ganzjahresbetriebs in Höhe von EUR 5'000.00 netto pro Jahr als Clubdirektor im E.__ ein (Vi-act. 3/8.4). Gemäss Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2012 betrug das monatliche Nettogehalt ab dem 1. Januar 2013 infolge Wegfalls der Zulage sowie einer Lohnerhöhung
EUR 5'175.33 (Vi-act. 3/8.3). Mit neuem Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2015 stellte die Beklagte den Kläger Rückwirkend per 1. Januar 2015 als Senior Development Manager bei einem Nettogehalt von EUR 3'044.00 zuzüglich einer erfolgsbezogenen Jährlichen prämie von maximal EUR 15'000.00 an
(Vi-act. 3/2). Am 14./27. Juni 2016 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab (Vi-act. 3/7 Ziff. 2-4).
B. Nachdem zwischen den Parteien an der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Altendorf vom 20. November 2018 keine Einigung erzielt werden konnte (Vi-act. 1/2), stellte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht March am 4. Januar 2019 folgendes Klagebegehren (Vi-act. 1):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerschaft Euro 12600.-, eventualiter Gegenwert in SFR, nebst 5% Zins seit 1. Juli 2016 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-klagtschaft.
Auf Aufforderung des Einzelrichters reichte der Kläger am 22. Januar 2019 diverse Urkunden ein (Vi-act. 2 f.). An der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2019 hielten die Parteien je zwei VortRüge und liess der Kläger, welcher vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde (Vi-act. 5 f.), weitere Unterlagen zu den Akten reichen (Vi-act. 8). Die Beklagte ersuchte um vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Vi-act. 9).
C. Mit Urteil vom 26. September 2019 wies der Einzelrichter die Klage ab (Dispositivziffer 1). Er erhob keine Gerichtskosten (Dispositivziffer 2) und verpflichtete den Kläger, die Beklagte mit pauschal Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffer 3).
D. Dagegen erhob der Kläger am 30. Oktober 2019 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 26. September 2019 im Verfahren ZEV 19 3 sei aufzuheben.
2. Die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerschaft EUR 12600.-, eventualiter Gegenwert in SFR, nebst 5% Zins seit 1. Juli 2016 zu bezahlen.
3. Evenutaliter: Die Sache sei zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zulasten der Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 28. November 2019 forderte die Beklagte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter (Kosten-) und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Die örtliche zuständigkeit Gehört zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob diese erfüllt sind, pröft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland und die Beklagte Sitz in der Schweiz. Dem übereinkommen über die gerichtliche zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lug?; SR 0.275.12) sind sowohl Deutschland als auch die Schweiz beigetreten. Der Vorderrichter ist ürtlich zuständig (Art. 2 Abs. 1 und 19 Ziff. 1 Lug?; Art. 115 Abs. 1 IPRG), womit auch die zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zu bejahen ist. Die Parteien können den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 121 Abs. 3 IPRG). Vorliegend findet vereinbarungsgemäss unbestrittenermassen schweizerisches Recht Anwendung (vgl. Vi-act. 3/7 Ziff. 4, S. 2; vgl. auch bereits
Vi-act. 3/2 Ziff. 7, S. 3).
2. a) Grundlage der vorliegenden Streitigkeit bildet das ehemalige Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Umstritten ist die Bedeutung der in der Vereinbarung vom 14./27. Juni 2016 gewöhlten Formulierung öfortzahlung der Vergütung bis zum Beendigungstermin bzw. ob der Begriff Vergütung lediglich das Nettogehalt von EUR 3044.00 pro Monat aber auch die prämie umfasst. Nach dem Dafürhalten des Klägers sei Ziff. 2 der Vereinbarung dahingehend auszulegen, als mit der Vergütung der Nettolohn von EUR 3'044.00 zuzüglich prämie geschuldet sei (KG-act. 1 N 15, S. 9). Nach Ansicht der Beklagten sei der Vorderrichter unter BeRücksichtigung der Parteivorbringen sowie der Akten zu Recht zum Schluss gelangt, dass dem Kläger gestützt auf die Vereinbarung kein zusätzlicher prämienanspruch zustehe (KG-act. 6 N 10, S. 4, und N 73, S. 13).
b) aa) Im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2015 ist das Gehalt wie folgt geregelt (Vi-act. 3/2):
3. Gehalt
3.1. Gehalt
Das Gehalt beträgt monatlich EUR 3044.00 netto.
Nach vorheriger Abstimmung mit dem Regionalmanager werden zusätzlich geleistete Arbeitstage mit EUR 300.00 netto/Tag vergütett.
Das Gehalt wird jeweils zum Monatsende bargeldlos auf das vom Arbeitnehmer gewünschte Bankoder Postkonto überwiesen.
Für die Versteuerung seiner Einkommen ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich; in der Schweiz werden keinerlei Steuern abgefährt.
3.2. prämie
Der Arbeitnehmer erhält jährlich eine erfolgsbezogene prämie von maximal EUR 15000.00 netto. Es wird jährlich eine individuelle Zielvereinbarung festgelegt.
Im Ein- und Austrittsjahr wird die erfolgsbezogene prämie zeitanteilig (pro rata temporis) ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Jahresergebnisses. Eine monatliche Teilauszahlung erfolgt nicht.
Soweit im Beschöftigungsland per Gesetz zusätzliche, nicht in diesem Vertrag erwähnte Vergütungsverpflichtungen existieren, sind diese automatisch mit dem Gesamtgehalt abgegolten.
3.3. Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über seine Bezüge Stillschweigen zu bewahren. Ein Bruch der Verschwiegenheit gilt als erhebliche Vertragsverletzung.
3.4. Entbindung von der Arbeitsleistung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit bei Fortzahlung des unter 3.1 genannten Gehalts von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbinden.
bb) Am 14./27. Juni 2016 vereinbarten die Parteien was folgt (Vi-act. 3/7):
(...)
2. Die C.__ AG und Herr A.__ vereinbaren hiermit im gegenseitigen Einvernehmen und gegenseitigen Interesse, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2016 (Beendigungstermin) aufgehoben wird.
a. Die C.__ AG stellt Herrn A.__ ab sofort und unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Mit der Freistellung gelten bereits entstandene und noch entstehende Urlaubsbzw. FreizeitsGewährungsAnsprüche als abgegolten.
b. Die unwiderrufliche Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Beendigungstermin. Auf die Herrn A.__ zustehende monatliche Nettovergütung in Höhe von 3.044,00 wird die C.__ AG keine Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abführen. Die entsprechende Verpflichtung obliegt Herrn A.__.
Zwischen der C.__ AG und Hern A.__ besteht Einigkeit darüber, dass Herr A.__ in der Vergangenheit für die Einkünfte, die er von der C.__ AG erhalten hat, steuerpflichtig war und er die zu leistenden Steuern an das zuständige Finanzamt selbst abzuführen hatte bzw. abgefährt hat.
c. In Anerkennung seiner Dienste für die C.__ AG und in Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich die C.__ AG zur Zahlung einer einmaligen Abgangsentschädigung an Herrn A.__ in Höhe von netto 80.000.00 (in Worten: achzigtausend Euro). Die Abgangsentschädigung ist zahlbar binnen 20 Tagen nach dem Beendigungstermin. Lohnsteuern waren nicht von der C.__ AG bezahlt; Herr A.__ ist selbst für die entsprechende Abführung verantwortlich.
d. Die C.__ AG erteilt Herrn A.__ nach Beendigung es Arbeitsverhältnisses ein Schlusszeugnis.
e. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der C.__ AG und Herrn A.__ aus dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung erledigt.
(...)
c) Der Vorderrichter erwog, die Parteien hätten sich in ihrer Vereinbarung zwar übereinstimmend geäussert, jedoch abweichend voneinander verstanden. während der Kläger von einem Anspruch auf die prämie ausgehe, halte die Beklagte dafür, dass mit der Bezahlung der vereinbarten Abgangsentschädigung sämtliche Ansprüche des Klägers abgegolten seien. Ein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien könne unter diesen Umständen nicht festgestellt werden. Der Vorderrichter ermittelte in der Folge den mutmasslichen Parteiwillen gestützt auf das Vertrauensprinzip, wozu er nebst dem seinen Erwägungen nach unklaren Wortlaut weitere Auslegungsmittel (Vereinbarungszweck, Interesse der Parteien sowie Gesamtzusammenhang der Vereinbarung) heranzog und zum Schluss gelangte, dass der Kläger nicht berechtigt sei, nach dem Erhalt der Abgangsentschädigung zusätzlich eine erfolgsbezogene prämie zu verlangen. Hinzu komme, dass die Parteien bereits in Ziff. 3.4 des Arbeitsvertrags vom 13. Januar 2015 vorgesehen hätten, dass bei einer Freistellung lediglich das monatliche Nettogehalt von EUR 3044.00 (ohne prämie) zu bezahlen sei, und in Ziff. 3.2 ausDrücklich eine pro rata-Zahlung der prämie für das Austrittsjahr vorgesehen sei. Nachdem eine Freistellung per 16. März 2016 unbestritten geblieben sei, wäre der Kläger gehalten gewesen, die von ihm geltend gemachte prämienhöhe von EUR 12500.00 in diesem Rahmen zu substanziieren. Er hätte ausserdem zu erklären gehabt, weshalb im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf die Freistellung mehr hätte bezahlt werden sollen, als im Arbeitsvertrag für diesen Fall vorgesehen sei. Die Klage sei daher abzuweisen. Unter diesen Umständen könne auch die beantragte Parteibefragung unterbleiben, nachdem der Kläger seinen Standpunkt bereits in den Rechtsschriften ausführlich dargelegt habe und nicht zu erwarten sei, dass sich aus seiner Befragung neue, insbesondere beweisKräftige Erkenntnisse ergeben würden. Ebenso könne auf die Befragung der angebotenen Zeugen verzichtet werden, da vom Kläger nicht dargelegt werde, ob und allenfalls welche Zeugen bei der Vergleichsvereinbarung konkret mitgewirkt hätten und folglich darüber Auskunft geben könnten. Der Kläger lege nicht einmal dar, welche Personen die auszulegende Vereinbarung unterzeichnet hätten (angef. Urteil E. 2, S. 5 ff.).
3. a) Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Auch im Auslegungsstreit hat das Sachgericht vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Parteiwille feststellen, bestimmt sich der Vertragsinhalt nach diesem wirklichen Willen (Art. 18 Abs. 1 OR; sog. subjektive Auslegung). Kann der Richter den tatsächlichen Parteiwillen nicht eruieren haben sich die Parteien zwar übereinstimmend geäussert, jedoch voneinander abweichend verstanden, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen nach Massgabe des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verstanden werden durften und mussten (sog. objektivierte Auslegung; BGer, Urteil 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1; BGer, Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.1; BGer, Urteil 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Die objektivierte Auslegung setzt also bei den Erklärungsvorgängen an. Es ist danach zu fragen, wie redliche und vernünftige Parteien mit dem Wissen, das die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten, die Erklärungsvorgänge verstehen mussten (J?ggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, N 360 zu Art. 18 OR).
b) Ausgangspunkt der Vertragsauslegung ist der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen bzw. des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes (Wiegand, Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 19 zu Art. 18 OR; J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 374 zu Art. 18 OR). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer reinen Wortauslegung nicht sein Bewenden haben. Aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus den weiteren Umständen kann sich ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Sofern keine ernsthaften Gründe für eine solche Annahme bestehen, ist im Allgemeinen aber vom klaren Wortlaut einer Vertragsbestimmung nicht abzuweichen
(BGer, Urteil 4A_82/2016 vom 6. Juni 2016, E. 3.1; BGE 136 III 186 E. 3.2.1, S. 188 = Pra 99/2010 Nr. 113; vgl. auch J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 399 f. zu Art. 18 OR; Wiegand, a.a.O., N 18 zu Art. 18 OR). Die einzelne Vertragsbestimmung ist anhand des Vertrags in seiner Gesamtheit auszulegen (systematisches Element; vgl. J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 472 zu Art. 18 OR; Müller, Berner Kommentar, 2018, N 142 zu Art. 18 OR). Ausserdem ist bei der Auslegung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (Wiegand, a.a.O., N 36 zu Art. 18 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. A. 2020, N 1223; Müller, a.a.O., N 190 zu Art. 18 OR). Weitere Auslegungsmittel neben dem Wortlaut sind insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die damalige Interessenlage der Parteien und der Vertragszweck sowie allenfalls die Verkehrsübung (vgl. Wiegand, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 18 OR; J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 385 ff. zu Art. 18 OR; Müller, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 18 OR). Für die subjektive und objektivierte Auslegung werden weitgehend die gleichen Auslegungsmittel, wenn auch nicht in vollkommen gleicher Funktion, herangezogen. Die empirische Ermittlung des wirklichen Willens und die objektivierte Auslegung sind praktisch denn auch kaum auseinanderzuhalten (Wiegand/Hurni, in: Honsell, Kurzkommentar, 2014, N 13 zu Art. 18 OR; J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 359 zu Art. 18 OR).
4. Der Kläger stellt sich zunächst gegen den vom Vorderrichter gezogenen Schluss, dass ein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden könne. Er moniert, dass der Vorderrichter die zentrale subjektive Komponente ausser Acht lasse (KG-act. 1 N 5, S. 4 f.).
a) aa) Die subjektive Auslegung hat wie erwähnt zum Ziel, den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen. Da dieses rein psychologische Phänomen vom Gericht nicht festgestellt werden kann, begnügen sich herrschende Lehre und Rechtsprechung mit dem gegenüber der Aussenwelt geäusserten Willen. Die Aufgabe des Gerichts bestehe somit in der umfassenden Erforschung des Willens des Kontrahenten, in der empirischen Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens zur Zeit des Vertragsschlusses. Das Bundesgericht betrachtet das Wissen und Wollen der beteiligten Parteien im Rahmen des Vertragsabschlusses als eine Tatfrage. Das kantonale Gericht stellt den wirklichen Willen daher aufgrund einer BeweisWürdigung als eine Frage des Sachverhalts fest. In der Praxis lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien sehr häufig nicht (mehr) mit genügender Sicherheit feststellen (Müller, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 18 OR).
bb) Im Rahmen der subjektiven Auslegung wird gepröft, ob
(Indizien-)Beweise dafür vorliegen, dass die Parteien tatsächlich einen vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden Willen hatten. Der Schluss auf einen solchen abweichenden Willen lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht beRücksichtigt werden. Es können somit zusätzliche Umstände und Beweismittel bedeutsam werden, die im Rahmen der objektivierten unbeachtlich bleiben, wie beispielsweise Parteioder Zeugenaussagen zum tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss das nachträgliche Verhalten der Parteien (J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 361 und 396 zu Art. 18 OR).
cc) Vermutungsweise ist anzunehmen, dass der wirkliche Wille der Parteien mit dem Sinn übereinstimmt, der ihren Erklärungen nach dem üblichen Sprachgebrauch zukommt. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf das Gericht davon ausgehen, dass der wirkliche Wille dem aufgrund der objektivierten Auslegung ermittelten Willen entspricht. Wer aus einem vom Ergebnis der objektivierten Auslegung abweichenden wirklichen Parteiwillen zu seinen Gunsten Rechtsfolgen ableiten will, trägt daher die Behauptungs- und Beweislast für diesen abweichenden wirklichen Willen. Auch wenn dem übereinstimmenden wirklichen Willen materiellrechtlich der Vorrang zukommt, kann es bei der objektivierten Auslegung bleiben, solange kein davon abweichender übereinstimmender wirklicher Wille behauptet und bewiesen wird (J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 358 zu Art. 18 OR mit Verweisen).
b) aa) grundsätzlich ist bei der Auslegung des Wortlauts davon auszugehen, dass die Parteien die von ihnen verwendeten Würter gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch (Alltagsoder Umgangssprache) zu der Zeit und am Ort des Vertragsabschlusses verwenden (Müller, a.a.O., N 133 zu Art. 18 OR). Jedes Wort hat, als allgemeines Ausdrucksmittel, einen Sinngehalt, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt. Dieser gebräuchliche Wortsinn bildet für Richter des gleichen Sprachkreises eine gerichtsnotorische Tatsache, muss also nicht bewiesen werden. Ist der Sinn mit Bezug auf ein Wort eine Wortgruppe unklar, so stellt ihn das Gericht anhand des ?landläufigen, landesüblichen Sprachgebrauchs fest, wenn nötig unter Beizug von Würterbüchern und Lexika sowie anerkannten Schriftstellern (J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 374 ff. zu Art. 18 OR).
bb) Der Kläger hält dem Vorderrichter vor, sich unzureichend mit dem Wortlaut der Vereinbarung auseinandergesetzt zu haben, welcher vorliegend zentral und entscheidend sei. Der Vorderrichter führe selber aus, dass das BegriffsVerständnis nach schweizerischem Recht mindestens ebenso hoch zu gewichten sei wie dasjenige am Abschlussort (Deutschland). Er verzichte aber trotzdem ohne zureichenden Grund auf die BeRücksichtigung des BegriffsVerständnisses von Vergütung am Abschlussort, obwohl er (der Kläger) diese an der Hauptverhandlung mehrfach dargelegt habe. Inwiefern das Schweizerische Recht Anhaltpunkte für die Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien liefern soll, sei und bleibe unklar. Die Argumentation des Vorderrichters sei damit widersprächlich und nicht zutreffend. Sie hätten Zeugen offeriert, welche bei der Beklagten beschöftigt seien und über die Usanzen bei dieser Auskunft geben könnten. Gerade weil sodann das Wort prämie in der Vereinbarung nicht ausDrücklich genannt werde, wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Wort Vergütung angezeigt gewesen. Unter Vergütung seien in Deutschland alle Lohnarten zu verstehen, also nicht nur der Nettolohn, sondern auch die fragliche prämie. Der Vorderrichter lege keinen plausiblen Grund dar, weshalb das fehlende Aufführen des Wortes prämie zu seinen Lasten gehen soll. Er komme seiner Begründungspflicht nicht nach (KG-act. 1 N 7-10, S. 5 ff.).
Nach Ansicht der Beklagten hält der Vorderrichter richtigerweise fest, dass das BegriffsVerständnis der an der Vereinbarung konkret beteiligten Personen von wesentlicher Bedeutung und Schweizer Recht anwendbar ist. Das behauptete angeblich deutsche BegriffsVerständnis sei so die Beklagte weder belegt noch bewiesen und werde bestritten. Ausserdem vermittle der Kläger einen falschen Eindruck, wenn er ausführe, der Abschlussort sei offensichtlich Deutschland. Den angeblichen deutschen Lehrmeinungen könne sodann entgegengehalten werden, dass der Betrag EUR 3'044.00 als Vergütung und nicht, wie noch im Arbeitsvertrag, als Gehalt definiert werde. überdies werde in Ziff. 3.1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags auch das Wort vergütett im Zusammenhang mit dem Gehalt verwendet und die prämie unter einer separaten Ziffer behandelt. Mit dem Begriff Vergütung sei ganz klar gemeint, dass der Kläger noch Anspruch auf seinen ordentlichen monatlichen Gehaltsanspruch habe, welcher in Ziff. 2b Satz 2 mit EUR 3'044.00 präzisiert werde. Der Kläger hätte sich eine prämie ausDrücklich vorbehalten müssen, wenn er damals tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass ihm eine solche zusätzlich zugestanden hätte. Der Vorderrichter bemerke zu Recht, dass sich eine ausDrückliche Nennung gerade zur Beilegung des Streits und zur Klürung der Rechtsverhältnisse aufgedrängt hätte (KG-act. 6 N 16 ff., S. 5 f.).
cc) Zwar hielt der Vorderrichter fest, dass das BegriffsVerständnis nach schweizerischem Recht mindestens ebenso hoch zu gewichten sei wie dasjenige des Abschlussortes. Er führte indes auch aus, dass das BegriffsVerständnis der an der Vereinbarung beteiligten Personen von wesentlicher Bedeutung sei und der Kläger weder ausführe, wer die Vereinbarung vom 14./27. Juni 2016 formuliert habe noch welche Personen, allenfalls welcher Nationalität, seitens der Beklagten an der Vereinbarung mitgewirkt hätten (vgl. angef. Urteil E. 2.2.1, S. 6). Die Argumentation des Klägers beschränkte sich denn auch darauf, dass das Verständnis der Begriffe gemäss Abschlussort (Deutschland) vorzunehmen sei (vgl. Vi-act. 9 Ziff. II./a., S. 3, und Ziff. II./c., S. 6). Hierzu wendet die Beklagte sowohl erstals auch zweitinstanzlich ein, dass sie die Vereinbarung, wie dieser zu entnehmen sei, in Altendorf (Schweiz) ausgestellt habe (Vi-act. 9 Ziff. II./b., S. 5; KG-act. 6 N 17, S. 5). Immerhin lässt sich dieser entnehmen, dass der Kläger die Vereinbarung (am 14. Juni 2016) in Dormagen und die Beklagte (am 27. Juni 2016) in Altendorf unterzeichneten (Vi-act. 3/7, S. 2). Der Kläger liess erstinstanzlich ausführen, die Parteien hätten die Vereinbarung im Rahmen eines Verfahrens in Deutschland unterzeichnet, ohne aber näher hierauf einzugehen (Vi-act. II./a., S. 2). Gemäss Ziffer 1a der Vereinbarung hatte der Kläger beim Arbeitsgericht in Hannover eine Klage gegen die F.__ GmbH eingereicht. Die Beklagte hielt fest, es sei zur Vereinbarung gekommen, weil der Kläger Forderungen im Zusammenhang mit Steuerzahlungen gestellt habe (Vi-act. 9 Ziff. II./b., S. 5). Der Kläger wiederum bestritt, dass es lediglich um diese Steuerforderungen gegangen sei (Vi-act. 9 Ziff. II./c., S. 6). Jedenfalls verwies der Kläger erstinstanzlich pauschal auf die von ihm konsultierte Literatur, wonach es sich bei Vergütung, insbesondere in Deutschland, um einen Oberbegriff handle. Formen der Vergütung seien gerade auch Zulagen, Zuschläge, Tantiemen sowie prämien (Vi-act. 9 Ziff. II./a., S. 3).
Allgemein ist unter Vergütung eine Geldsumme zu verstehen, mit der etwas vergütet wird (vgl. www.duden.de), was auf eine vielseitige Verwendung des Begriffs schliessen lässt. Im deutschen Recht ist in 611 BGB geregelt, dass derjenige, welcher Dienste zusagt, durch den Dienstvertrag zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Die Vergütung im Arbeitsverhältnis besteht in erster Linie aus dem Lohn (Gehalt). Daneben bestehen besondere Arten der Vergütung wie prämien, Umsatz-/Gewinnbeteiligungen, Provisionen etc. (Putzo, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. A. 2004, N 49 und 76 ff. zu 611 BGB). Insoweit kann die Vergütung grundsätzlich als Oberbegriff angesehen werden. Vorliegend entschieden sich die Parteien sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Vereinbarung indes für die Anwendung schweizerischen Rechts. Weshalb diesem Umstand keine Bedeutung zukommen soll, erklärt der Kläger nicht. Gerade in Anbetracht dessen, dass es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz handelt, hätte sich dies aufgedrängt. Dem Begriff Vergütung kann kein eindeutiger schweizerischer juristisch-technischer Sinn (vgl. J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 378 zu Art. 18 OR) zuerkannt werden, was der Kläger denn auch nicht geltend macht. Der Begriff erscheint im Obligationenrecht unter anderem beim Auftrag und Werkvertrag. Bei den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag tritt er im Zusammenhang mit der Gratifikation (Sondervergütung; Art. 322d OR), der Verhinderung des Arbeitnehmers (Art. 324a Abs. 1 OR) und einer Entschädigung als Auslagenersatz (Wochenoder Monatsvergütung; Art. 327a Abs. 2 OR) auf. Der Begriff prämie selber ist im Obligationenrecht nicht definiert. Aus rechtlicher Sicht kann es sich zwar um einen Lohnbestandteil (Art. 322 OR) handeln (vgl. KG-act. 1 N 12, S. 8). Der Kläger äussert sich indes nicht dazu, ob bei der Zielvereinbarung die prämie bzw. deren Höhe nur vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses resp. ob die Erreichung der Ziele jeweils ausschliesslich objektiv messbar war und nicht auch von der subjektiven Einschätzung seiner persönlichen Arbeitsleistung durch die Beklagte abhing (vgl. zur Qualifikation einer Sondervergütung [Bonus] als freiwillige Gratifikation Lohnbestandteil?: BGE 139 III 155; vgl. auch Hirsiger, Die Zielvereinbarung im Einzelarbeitsverhältnis Gleichzeitig ein Beitrag zu erfolgs- und leistungsabhängigen Vergütungssystemen und Bonuszahlungen im schweizerischen Arbeitsrecht, Diss. 2011, N 454 und 465 ff.). Dass im Jahr 2016 gemäss seinem Vorbringen eine Tageszielvereinbarung abgeschlossen wurde, schliesst dies zumindest nicht aus. Ungeachtet dessen, ob die vorliegende prämie als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist und ob auch sonstige Zuwendungen wie die prämie (nach deutschem RechtsVerständnis) grundsätzlich unter den Begriff der Vergütung fallen, können die Parteien den Begriff in dem vom Kläger als auch in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinn verwendet haben. Zumindest kann der Begriff Vergütung für sich alleine nicht als klar bezeichnet werden. Der Vorderrichter stätzte sich auf das Argument der Beklagten, dass die prämie weder in Ziff. 2b noch in Ziff. 2c der Vereinbarung ausDrücklich genannt werde, und schloss auf einen unklaren Wortlaut der Vereinbarung. Auf den Gesamtzusammenhang ging der Vorderrichter im Anschluss an die Prüfung des Wortlauts näher ein. Im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung der vom Kläger vorgebrachten Rügen wird aufgezeigt, dass die weiteren Bestimmungen der vorliegend im Zentrum stehenden Vereinbarung für den von der Beklagten geltend gemachten Wortsinn sprechen (systematisches Element; vgl. J?ggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 380 ff. und 472 zu Art. 18 OR; vgl. auch Wiegand, a.a.O., N 38 zu Art. 18 OR). Jedenfalls ist an dieser Stelle nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter von keinem klaren Wortlaut zugunsten der Version des Klägers ausging. Ebenso wenig kann ihm nach dem Gesagten vorgehalten werden, er sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, nachdem der Kläger selber sich nur allgemein zum BegriffsVerständnis am angeblichen Abschlussort geäussert hatte. Aus der Begründung des Vorderrichters ergibt sich, dass er eine reine Buchstabenauslegung als unzulässig erachtete und den Wortlaut als unklar ansah. Entgegen dem Vorhalt des Klägers verneinte er einen Anspruch desselbigen gerade nicht bereits gestützt auf den Umstand, dass die prämie in der Vereinbarung nicht ausDrücklich erwähnt wurde, sondern zog wie erwähnt weitere Auslegungsmittel heran.
dd) Nach dem Dafürhalten des Klägers wäre der Vorderrichter gehalten gewesen, die Parteien nach ihrem wirklichen Willen zu befragen, was nun gestützt auf Art. 316 Abs. 3 ZPO vor der Berufungsinstanz zu erfolgen habe (KG-act. 1 N 5, S. 4 f.). Die Beklagte erachtet weder das Recht auf Beweis noch das rechtliche Gehör des Klägers als verletzt (KG-act. 6 N 9 f., S. 4). Hierauf wird unter E. 6 näher eingegangen.
c) Der Vorderrichter stellte bei seiner (objektivierten) Auslegung im Weiteren insbesondere auf den Gesamtzusammenhang und Zweck der Vereinbarung sowie die Interessen der Parteien ab. Im Folgenden ist auf die vom Kläger dagegen erhobenen Einwände einzugehen und zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine prämie gestützt auf eine subjektive Auslegung der Vereinbarung zu bejahen ist.
aa) Ziff. 2b Satz 2 der Vereinbarung hält fest, dass die Beklagte auf die dem Kläger zustehende monatliche Nettovergütung in Höhe von EUR 3'044.00 keine Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abführen werde. Die entsprechende Verpflichtung obliege dem Kläger. Nach Ansicht des Vorderrichters wäre zu erwarten gewesen, dass die Parteien auch für die prämie eine entsprechende Regelung getroffen hätten, falls sie diese ebenfalls unter den Begriff Vergütung subsumiert hätten. Dies gelte umso mehr, als das Thema Steuern ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen sei (angef. Urteil E. 2.2.2, S. 6). Der Kläger beanstandet diesen Schluss mit Verweis auf die identische Systematik des Arbeitsvertrags vom 13. Januar 2015
(KG-act. 1 N 11, S. 7 f.). Die Beklagte bestreitet dies und weist darauf hin, dass die Vereinbarung gerade aufgrund von Forderungen des Klägers in Bezug auf Steuerzahlungen ausgearbeitet worden sei und die im Arbeitsvertrag geregelten Steuerfolgen alle Einkommen des Klägers betreffen würden
(vgl. KG-act. 6 N 26 ff., S. 6 f.).
Der Arbeitsvertrag regelt zwar einzig unter Ziff. 3.1 (Gehalt) Abs. 4, dass der Arbeitnehmer für die Versteuerung seiner Einkommen selbst verantwortlich sei. Die Titel Gehalt (Ziff. 3.1) und prämie (Ziff. 3.2) tragen indes beide (ebenfalls) den Obertitel Gehalt (Ziff. 3). Der Begriff Gehalt wurde damit einerseits als überbegriff und andererseits für den Lohn von EUR 3'044.00 netto verwendet. Ziff. 3.2. regelt die prämie im Speziellen. In Ziff. 3.1 Abs. 4 ist denn auch die Rede von der Versteuerung seiner Einkommen. Insoweit zählt die prämie damit auch zum Gehalt, wie der Kläger selber vorbringt
(vgl. Vi-act. 9 Ziff. II./a., S. 3). Gründe, weshalb die prämie in steuerlicher Hinsicht hätte anders behandelt werden sollen, nennt der Kläger nicht. Es sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Steuerregelung nicht auch für die prämie hätte gelten sollen. Aus der Systematik des Arbeitsvertrags kann demnach nicht hergeleitet werden, dass die prämie ebenso Teil der vorliegend umstrittenen Vergütung ist. Vielmehr legt der zweite Satz in Ziff. 2b der Vereinbarung, dass die Beklagte auf die dem Kläger zustehende Nettovergütung in Höhe von EUR 3'044.00 keine Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abführen werde, den Schluss nahe, dass dem Kläger eben gerade (nur) diese Nettovergütung zustand. Andernfalls wäre die prämie in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnt worden.
bb) Der Vorderrichter vernachlüssigte nach Ansicht des Klägers zu Unrecht, dass der Bestand der Saldoklausel gerade davon abhänge, welche Lohnbestandteile unter Vergütung zu verstehen gewesen seien. Da die prämie unzweifelhaft von der Vergütung erfasst sei, sei die Klausel in dem Sinne auch unproblematisch. Es bestehe kein Grund, weshalb die prämie nun vom Gehalt isoliert betrachtet werden sollte, da beide Vergütungsarten stets als Lohnbestandteil ausgerichtet worden seien. Die Berechnung der prämie habe in den letzten Jahren zu keinen Auseinandersetzungen gefährt, weshalb die Vertragsparteien keinen Anlass gesehen hätten, die prämie vom restlichen Gehalt zu trennen, sondern die prämie und der Nettolohn seien als einheitliches Ganzes betrachtet worden (KG-act. 1 N 12, S. 8). Die Beklagte geht mit dem Vorderrichter überein, dass die Parteien nicht hätten offenlassen wollen, ob und welche prämienforderung aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch offen sei. Der Vorderrichter halte zu Recht fest, dass die Ansicht des Klägers der umfassenden Streitbeilegung zuwiderlaufen würde. Der Standpunkt des Klägers entbehre jeglicher Logik. Eine Saldoklausel bewirke insbesondere den Ausgleich gegenseitiger Ansprüche aus einem konkreten Rechtsverhältnis und schaffe Rechtssicherheit; es gehe primür um gegenseitige Zugeständnisse. Wie bereits im Arbeitsvertrag sei die prämie separat vom Gehalt zu betrachten. Es sei sodann alles andere als klar und werde vom Kläger auch nicht erläutert, wie er auf den eingeklagten Betrag komme. Der Vorderrichter führe zu Recht aus, dass die beiden Positionen im Falle einer Freistellung entsprechend dem Arbeitsvertrag ebenfalls unabhängig voneinander betrachtet worden wären und der Kläger gemäss Ziff. 3.4 nur Anspruch auf das Gehalt gemäss Ziff. 3.1 und nicht auch auf die prämie gemäss Ziff. 3.2 gehabt hätte (KG-act. 6 N 31 ff., S. 7 f.).
Der Sinn von Saldoklauseln besteht darin, streitige Fragen zu bereinigen (BGer, Urteil 4A_482/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.5.3). Die Ausrichtung der vorliegenden prämie erfolgte erfolgsbezogen und auch im Ein- und Austrittsjahr nach Feststellung des Jahresergebnisses (Vi-act. 3/2 Ziff. 3.2 Absatz 1 und 2, S. 2). Der Vorderrichter hielt demnach zu Recht fest, dass das Ziel einer definitiven Streitbeilegung nicht erreicht worden wäre, wenn weiterhin ungewiss geblieben wäre, ob und welche prämienforderung noch offen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich über deren Höhe bereits damals geeinigt hätten, wenn die prämie vom Begriff Vergütung miterfasst gewesen wäre. Da eine konkrete Regelung über die prämie fehlt, bestände ein Widerspruch zu Ziff. 2c und 2e der Vereinbarung, wenn der Ansicht des Klägers gefolgt würde.
Dass die Feststellung und Ausrichtung der prämie zuvor zwischen den Parteien nie strittig war, ist nicht von Relevanz, da zwischen ihnen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung Unstimmigkeiten bestanden, welchen es definitiv zu beseitigen galt. Im Weiteren vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass der Nettolohn und die prämie als einheitliches Ganzes angesehen wurden anzusehen gewesen wären. Wie bereits erwähnt, wurde die prämie im Arbeitsvertrag separat vom Gehalt geregelt, wenn auch beide unter den überbegriff Gehalt fielen (vgl. auch E. 4c/aa oben). In Ziff. 3.4 des Arbeitsvertrags ist sodann unter dem Titel Entbindung von der Arbeitsleistung geregelt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit bei öfortzahlung des unter 3.1 genannten Gehalts von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbinden könne. Der Vorderrichter erwog, dass der Kläger unbestrittenermassen seit dem 16. März 2016 freigestellt gewesen sei, womit die besagte Regelung in Kraft getreten sei, was unbeanstandet blieb (vgl. angef. Urteil E. 2.2.3, S. 7). Hinsichtlich der prämie hält der Arbeitsvertrag in Ziff. 3.2 Abs. 2 fest, dass diese im Ein- und Austrittsjahr zeitanteilig ausbezahlt werde. Gerade weil der Kläger freigestellt wurde, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch ein Anspruch auf die Auszahlung einer prämie, deren Höhe bei Unterzeichnung der Vereinbarung noch nicht einmal bekannt war, bestand. Dies auch in Anbetracht dessen, dass, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, Zugeständnisse gemacht werden und dem Kläger eine Abgangsentschädigung in der Höhe von netto EUR 80'000.00 zugesichert wurde (vgl. Ziff. 2c der Vereinbarung). Auf Letztere wird nachfolgend eingegangen.
cc) Der Kläger bringt vor, Sinn und Zweck einer Abgangsentschädigung bestehe darin, eine Entschädigung für die Zukunft zu leisten für die Nichtfortführung des Arbeitsverhältnisses, währenddessen der Lohn und die prämie eine Leistung aus der Vergangenheit darstellen würden. Die in Deutschland durchaus übliche Abgangsentschädigung sei eine Kompensation für langjährige Treue und die Nichtfortführung des Arbeitsverhältnisses und keine Abgeltung des Gehalts. Die Abgangsentschädigung impliziere damit nicht, dass auf alle weiteren Forderungen verzichtet werde (KG-act. 6 N 13, S. 9). Die Beklagte wendet ein, etwaige Gepflogenheiten in Deutschland seien angesichts der unmissVerständlichen Formulierung in Ziff. 2c der Vereinbarung irrelevant. Solche würden vom Kläger denn auch weder substanziiert behauptet noch bewiesen und würden bestritten. In der Vereinbarung sei explizit festgehalten, dass man sich bei der Erfüllung der Abgangsentschädigung nichts mehr schulde (KG-act. 6 N 38 ff., S. 8).
In Anerkennung seiner Dienste und in Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtete sich die Beklagte in Ziff. 2c der Vereinbarung zur Zahlung einer einmaligen Abgangsentschädigung an den Kläger in Höhe von netto EUR 80'000.00. Diese Formulierung unterstreicht gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen den Zweck der Vereinbarung, welche die Parteien abgeschlossen hätten, um damit ihren Streit bzw. die Ungewissheit über ihr Rechtsverhältnis zu beseitigen. Da als Grundlage für die Entschädigung nebst der Anerkennung der Dienste des Klägers ausDrücklich auch die Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis genannt werden, vermag der Kläger mit seinem Einwand über den allgemeinen Sinn und Zweck einer Abgangsentschädigung inklusive Allfälligen Gepflogenheiten in Deutschland, welche die Beklagte im übrigen bestreitet, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
d) Nach dem Gesagten vermag der Kläger mit seinen Vorbringen nicht durchzudringen bzw. lässt eine subjektive Auslegung keinen anderen als den vom Vorderrichter gezogenen Schluss zu.
5. Der Kläger macht geltend, dass der Vorderrichter den Sachverhalt selbst dann nicht richtig festgestellt habe, wenn der wirkliche Wille nicht zweifelsfrei eruiert werden könnte. Dass er mit seinen Vorbringen nicht durchzudringen vermag, wurde bereits erürtert (vgl. E. 4 oben). Auch die objektivierte Auslegung, bei welcher das nachträgliche Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGer, Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.1), führt zum Schluss, dass dem Kläger kein zusätzlicher Anspruch auf eine prämie zusteht. gestützt auf die vorangehenden Ausführungen durften und mussten die Parteien die Vereinbarung vom 14./27. Juni 2016 nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang Nämlich dahingehend verstehen, dass die Beklagte dem Kläger nebst dem Nettolohn von EUR 3'044.00 keine zusätzliche prämie schuldet. Weitere Umstände, welche einen anderen Schluss zuliessen, wurden nicht geltend gemacht. Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens ginge wie erwähnt zu Lasten des Klägers. Der Vorderrichter gelangte damit zu Recht zum Ergebnis, dass der Kläger keinen zusätzlichen Anspruch auf die Ausrichtung einer prämie hat (siehe auch E. 6 nachfolgend). Es kann auch auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen werden (angef. Urteil E. 2.2, S. 5 ff.; 45 Abs. 4 JG).
6. a) Der Kläger macht hinsichtlich der gerägten Verweigerung der Beweisabnahme geltend, er habe erstinstanzlich Zeugen offeriert (G.__, H.__, I.__, J.__ und K.__), die bei der Beklagten beschöftigt (gewesen) seien und somit Auskunft über die Usanzen der Beklagten hätten geben können. Ebenso habe er die Befragung der Parteien beantragt. Entgegen den Erwägungen des Vorderrichters hätten erstinstanzlich keine Rechtsschriften vorgelegen, aus welchen sein Standpunkt hätte hervorgehen können, da an der Hauptverhandlung nur Mändliche ParteivortRüge stattgefunden hätten. Der Vorderrichter schliesse sodann nicht von erhobenen Beweismitteln, sondern einzig von den Parteibehauptungen auf den Beweiswert der beantragten Beweismittel, was unzulässig sei. Er habe sein Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) und sein rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt. Indem er mit der Begründung, er (der Kläger) habe gewisse Vorbringen und BeweisAnträge ungenügend substanziiert, Beweisabnahmen verweigere, habe er zudem Art. 153 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO verletzt, da er von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, Unklarheiten zu beseitigen (KG-act. 1 N 3, S. 3 f., und N 16 ff., S. 9 ff.).
b) Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Kläger seinen Standpunkt an der Hauptverhandlung von seinem Rechtsvertreter in ausführlicher Weise habe vortragen lassen, womit seine Auffassung hinlänglich bekannt sei. Es sei sein Entscheid gewesen, die Klage nicht schriftlich einzureichen und an der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Zudem schliesse der Vorderrichter nicht von den Parteibehauptungen auf den Beweiswert der Beweismittel, sondern er habe sich in fundierter Weise mit den eingereichten Urkunden auseinandergesetzt und sich gleichzeitig die Parteistandpunkte an der Hauptverhandlung anGehört. Er habe seine überzeugung aus bereits abgenommenen Beweismitteln gewonnen und zu Recht festgestellt, dass eine formelle Parteibefragung keine neuen, beweisKräftigen Erkenntnisse liefern würde. Die antizipierte BeweisWürdigung sei zulässig (KG-act. 6 N 53 ff., S. 10 f.)
c) aa) Mit Blick auf das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) muss das Gericht eine prozesskonform beantragte und für den Entscheid relevante Parteibefragung grundsätzlich durchführen. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn es im Sinne der antizipierten BeweisWürdigung zum Schluss gelangt, die beantragte Parteibefragung könne seine aufgrund bereits abgenommener Beweise gewonnene überzeugung vom Wahrheitsgehalt einer bestrittenen Tatsachenbehauptung nicht erschättern (Hasenbühler, Das Beweisrecht der ZPO, Die Beweismittel, Bd. 2, 2019, N 9.74; siehe auch Bühler, Berner Kommentar, 2012, N 65 zu Art. 191 und 192 ZPO; Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 15 zu Art. 191-193 ZPO). Die Parteibefragung im Speziellen hat die eigenen Wahrnehmungen einer Partei zum Gegenstand. Sie entspricht allgemein da einem bedürfnis, wo ausreichende andere Beweismittel fehlen, weil nur die Parteien die zu beweisenden Tatsachen kennen, was insbesondere bei streitigen Mändlichen Vereinbarungen der Fall sein kann. Ferner kann der direkte Beweis von inneren Tatsachen, welche das Wissen und Wollen einer Partei (tatsächlicher Erklärungswille, Absicht etc.) beschlagen, nur mit dem Beweismittel der Parteiaussage gefährt werden (Hafner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 191 ZPO; Bühler, a.a.O., N 16a zu Art. 191 und 192 ZPO; Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 191-192 ZPO).
bb) Vorliegend geht es nicht um eine Mändliche, sondern eine schriftliche Vereinbarung (vgl. auch KG SZ, Urteil ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019 E. 4b/cc). Beide Parteien behaupten sodann zwar einen voneinander abweichenden tatsächlichen Willen. Der Rechtsvertreter des Klägers ging anlässlich der ParteivortRüge vor erster Instanz indes weder erkennbar näher auf den tatsächlichen Willen noch auf das Parteiverhalten nach Vertragsschluss ein. So trug er mit Verweis auf eingereichte Unterlagen lediglich vor, dass er von der Beklagten mehrfach eine Zielvereinbarung für das Jahr 2016 gefordert habe, was diese indes bestritt bzw. bestreitet (vgl. Vi-act. 9 Ziff. II./a., S. 3, und II./b., S. 5; KG-act. 6 N 69, S. 12). Abgesehen davon lässt sich dem an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Mailverkehr nicht entnehmen, dass der Kläger, wann, hierum ersucht hätte (Vi-act. 8). Das Gericht muss im übrigen erkennen können, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stätzt und womit sie diese beweisen will (vgl. BGer, Urteil 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.2). Eine Spezifizierung hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, als der Kläger in dem von ihm eingereichten E-Mail vom 25. April 2017 selber festhielt, Frau L.__ von der C.__ AG gehe (ürechtsirrtümlich?) davon aus, dass der ausgerechnete und im Lohnausweis ausgewiesene Bonus nicht ausbezahlt werden müsse, da im Vergleich geregelt sei, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt seien (Vi-act. 3/6). Mit seinem bloss pauschalen Verweis auf die ?Unterlagen? kommt der Kläger seiner Substanziierungspflicht jedenfalls nicht rechtsgenügend nach. Er beschränkte seine Ausführungen zur Auslegung im Wesentlichen darauf, wie der Begriff Vergütung dem Verständnis am Abschlussort (Deutschland) zu verstehen war (vgl. Vi-act. 9 Ziff. II./a. und c., S. 2 ff. und 6). Aus dem Umstand, dass der Vorderrichter eine ausführliche Darlegung des klägerischen Standpunktes dessen ürechtsschriften entnehmen will, obwohl der Kläger die von ihm eingeklagte Forderung einzig Mändlich begründete, vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da klar ist, worauf sich der Vorderrichter bezog. Im übrigen stand es dem Kläger frei, seine Klage begründet unbegründet einzureichen (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Er wählte letztere Variante, woraufhin der Vorderrichter die Parteien zur Verhandlung vorlud (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrensart spielt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Berufung im übrigen nur eine unwesentliche Rolle. Auch in seiner Berufung trennt der Kläger aber nicht klar zwischen der subjektiven und objektivierten Auslegung und lässt nicht erkennen, weshalb gestützt auf den tatsächlichen Willen seiner Forderung hätte entsprochen werden müssen, selbst wenn eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem anderen Ergebnis führen würde. Zu beachten ist sodann, dass der Vorderrichter entgegen den klägerischen Vorbringen nicht einzig von den Parteibehauptungen auf den Beweiswert der beantragen Beweismittel schloss, da der Kläger auf Aufforderung des Vorderrichters wie auch an der Hauptverhandlung die aus seiner Sicht relevanten Urkunden zu den Akten reichte bzw. reichen konnte (vgl. Vi-act, 2 f. und 8). Der Vorderrichter stätzte seine Auslegung im Wesentlichen auf die umstrittene Vereinbarung
(Vi-act. 3/7; siehe auch KG-act. 6 N 56, S. 11). Der Wortlaut dieser spricht im Gesamtkontext betrachtet sowie unter BeRücksichtigung dessen Zwecks eindeutig für die Version der Beklagten und der Kläger zeigte für eine abweichende Auslegung keine gewichtigen Indizien auf (vgl. auch Haberbeck, Abgrenzung der zulässigen antizipierten BeweisWürdigung von der Verletzung des Rechts auf Beweis im Zivilprozess, in: Jusletter vom 3. Februar 2014, S. 7 f. mit Verweis auf BGer, Urteil 4P.201/2006 vom 20. Dezember 2006 E. 5; BGer, Urteil 4A_320/2015 vom 11. November 2015 E. 3.3). Es kann dem Vorderrichter im Ergebnis nicht vorgehalten werden, dass er die pauschal offerierten Befragungen im Rahmen der subjektiven Auslegung nicht durchführte. Dies gilt erst recht auch im Zusammenhang mit der normativen Auslegung. Im Weiteren zeigt der Kläger in seiner Berufung nicht auf, weshalb bzw. mit welchen Aussagen die Parteien Zeugen etwas an dem vom Vorderrichter gezogenen Schluss hätten ändern bzw. wie sich diese zum Sachverhalt hätten äussern können und inwiefern deren Aussagen beim Vorderrichter berechtigte Zweifel am Beweisergebnis hätten wecken sollen (vgl. auch BGer, Urteil 4A_454/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4). Hinsichtlich der offerierten Zeugen hielt er lediglich fest, dass diese bei der Beklagten beschöftigt (gewesen) seien und den geschilderten Sachverhalt dokumentieren (vgl. Vi-act. 9 Ziff. II./a., S. 49) bzw. Auskunft über die Usanzen bei der Beklagten geben könnten (vgl. KG-act. 1 N 7, S. 6, und N 18, S.10). Eine Klage hat die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten, damit das Gericht wie bereits erwähnt erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stätzt und womit er diese beweisen will, und dass die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (BGer, Urteil 5A_837/2020 vom 8. Mai 2020 E. 4.2). Immerhin hatte bereits der Vorderrichter zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht darlege, ob und allenfalls welche Zeugen bei der Vergleichsvereinbarung konkret mitgewirkt sowie diese unterzeichnet hätten und folglich darüber Auskunft geben könnten (vgl. angef. Urteil E. 2.2.4, S. 8; vgl. auch KG-act. 6 N 46 ff., S. 9 f.). Die Pflicht zur Begründung der Berufung besteht auch in Verfahren, in welchen die Untersuchungsmaxime gilt (Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO). Davon abgesehen gelangte der Vorderrichter wie erwähnt gestützt auf Urkundenbeweise zu dem von ihm gezogenen Schluss. Insgesamt liegt mithin keine Verletzung von Art. 152 ZPO Art. 29 BV vor. Bei dieser Sachlage erübrigen sich auch Beweisabnahmen vor der Rechtsmittelinstanz bzw. eine entsprechende Rückweisung an die Vorinstanz.
cc) Aus dem Umstand, dass im vereinfachten Verfahren, welches für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 gilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO), das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a und b Ziff. 2 ZPO in den Angelegenheiten von Art. 243 Abs. 2 ZPO sowie in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (sog. soziale Untersuchungsmaxime), vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese entbindet die Parteien Nämlich nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen (Behauptungs- und Substanziierungslast) und ihm die Verfügbaren Beweismittel zu liefern (Beweislast; OGer ZH, Beschluss und Urteil LY190011-O/U vom 2. Mai 2019 E. III./3.2.3.2 mit Verweisen). Die Behauptungs- und Substanziierungspflicht und die Bezeichnung von Beweismitteln obliegt ihnen weiterhin (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A. 2012, S. 45 mit Verweisen). Die soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime ändert mit anderen Worten nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Das Gericht hat sich nur über die vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die sozialpolitisch begründete Untersuchungsmaxime wurde vor allem zum Ausgleich eines MachtgeFälles zwischen den Parteien ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen. Wenn die Parteien wie vorliegend durch RechtsAnwälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (BGer, Urteil 4A_674/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1; BGer, Urteil 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2). Der Kläger legt weder dar noch ist ersichtlich, weshalb dem Vorderrichter ernsthafte Zweifel an der vollständigkeit des klägerischen Vortrags hätten aufkommen müssen. Abgesehen davon ist die gehandhabte zurückhaltung des Vorderrichters in Anbetracht der anwaltlichen Vertretung der Parteien auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Untersuchungsmaxime nicht dazu dient, prozessuale Nachlüssigkeiten einer Partei auszugleichen (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 45 f.; vgl. auch OGer ZH, Urteil LA190005-O/U vom 28. Mai 2019 E. II./1.3. und 4.7).
7. Bleibt auf die Frage der ausreichenden Substanziierung der vom Kläger geltend gemachten prämie einzugehen.
a) Der Vorderrichter hielt ergänzend zum Auslegungsergebnis fest, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte prämienhöhe von EUR 12500.00 nicht rechtsgenöglich substantiiert habe. Bereits in Ziff. 3.4 des Arbeitsvertrags vom 13. Januar 2015 hätten die Parteien vorgesehen, dass bei einer Freistellung lediglich das monatliche Nettogehalt von EUR 3044.00 zu bezahlen sei und in Ziff. 3.2 sei ausDrücklich eine pro rata-Zahlung der prämie für das Austrittsjahr vorgesehen. Nachdem per 16. März 2016 die Regelung in Ziff. 3.4 in Kraft getreten und ausDrücklich eine ?zeitanteilige? prämienzahlung für das Austrittsjahr vereinbart worden sei, wäre der Kläger gehalten gewesen, die von ihm geltend gemachte prämienhöhe von EUR 12500.00 in diesem Rahmen zu substanziieren. Er hätte ausserdem zu klüren gehabt, weshalb im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf die Freistellung mehr bezahlt werden sollte, als im Arbeitsvertrag für diesen Fall vorgesehen sei (angef. Urteil E. 2.2.3, S. 7).
b) Der Kläger bestreitet dies. Er habe an der Hauptverhandlung dargelegt, dass die Beklagte keine Zielvereinbarung festgesetzt habe, woraus ihm kein Nachteil entstehen dürfe. Aufgrund dieser untätigkeit sei ihm die volle prämie auszurichten. Betreffend Kürzung aufgrund pro rata temporis verweise er auf die Ausführungen vor erster Instanz. Abgesehen davon hätte der Vorderrichter den Sachverhalt ohnehin von Amtes wegen feststellen müssen (KG-act. 1 N 25 f., S. 11).
c) Die Beklagte hält im Wesentlichen entgegen, dass der Kläger in Bezug auf prämienhöhe lediglich ausführe, es sei ausschliesslich für die Jahre 2013 bis 2015 eine Zielvereinbarung erstellt worden, ohne die eingereichten Klagebeilagen zu erläutern. über die Bezifferung der prämienhöhe verliere er kein Wort. Dass der Kläger sie mehrfach zum Abschluss einer Zielvereinbarung aufgefordert und seine Soll-Tage erreicht habe, werde bestritten und als unsubstanziiert begründet zurückgewiesen (vgl. KG-act. 6 N 60 ff., S. 11 f.).
d) Vorwegzunehmen ist, dass der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich die Höhe der eingeforderten prämie von EUR 12600.00 begründet. Seiner Ansicht nach bestände ein Anspruch auf die volle prämie, welche sich gemäss seinen vorinstanzlichen Ausführungen auf EUR 15000.00 belaufen soll (Vi-act. 9 Ziff. II./a., S. 4). Ungeachtet dessen verneint der Kläger eine mangelnde Substanziierung, weil die Beklagte keine Zielvereinbarung festgesetzt habe und ihm wegen dieser untätigkeit die volle prämie zustehe. Die Beklagte bestreitet nicht, für das Jahr 2016 keine Zielvereinbarung festgesetzt zu haben. In seiner E-Mail vom 25. April 2017 hielt der Kläger unter anderem Folgendes fest: Dieser Bonus konnte wie in den Vorjahren auch naturgemäss erst im darauffolgenden Jahr mit Vorliegen des Jahresabschlusses errechnet und ausgezahlt werden. Diese Berechnung ist jetzt im März 2017 wie aus der Anlage ersichtlich erfolgt und es wurde ein Nettobonus von 14.775,37 CHF errechnet (Vi-act. 3/6). Sein Rechtsvertreter hielt in seinem Schreiben vom 16. März 2018 an die Beklagte unter Verweis auf diese E-Mail fest, (auch) gemäss Lohnausweis vom 9. März 2017 habe sie wiederholend mit ergänzender Berechnung zugesichert, unter dem Titel Bonus Netto eine Zahlung von Fr. 14775.37 auszurichten (Vi-act. 3/5). Hierzu äussert sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner Behauptung, es stände ihm die volle prämie zu, nicht näher. Wie bereits festgehalten, vermochte der Kläger im übrigen entgegen seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung mittels den von ihm eingereichten Unterlagen nicht zu beweisen, dass er die Beklagte mehrfach zur Vornahme einer solchen Zielvereinbarung aufgefordert hätte (vgl. E. 6c/bb oben). Im Weiteren verwies der Vorderrichter zu Recht auf den Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2015, welcher für das Austrittsjahr eine pro rata-Zahlung der prämie vorsieht (Ziff. 3.2. Abs. 2) und den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer bei Fortzahlung des monatlichen Nettogehalts von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu entbinden (Ziff. 3.4). Umso mehr also hätte sich der Kläger, der unbestrittenermassen per 16. März 2016 freigestellt war (vgl. Vi-act. 9 Ziff. II./b., S. 5, und Ziff. II./c., S. 6), zur geltend gemachten prämienhöhe näher äussern müssen. Mit den entsprechenden Erwägungen des Vorderrichters (angef. Urteil E. 2.2.3, S. 7) setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern verweist hinsichtlich der Kürzung aufgrund pro rata temporis auf seine Ausführungen vor dem Vorderrichter. Dort spricht der Kläger von einer Tageszielvereinbarung, welche er im Jahr 2016 mit der Beklagten abgeschlossen haben soll. Nach dieser habe er Irrtum vorbehalten ein Soll von 150 Tagen arbeiten müssen, welches er mit Austrittsdatum definitiv erreicht habe (Vi-act. 9 Ziff. II./a., S. 4). Einerseits bestritt die Beklagte ein entsprechendes Soll und blieb ein solches auch unbelegt. Andererseits lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf das Maximum der prämie ableiten, da die geleisteten Arbeitstage nicht alleine die Höhe deren Ausrichtung bestimmt haben dürften (vgl. auch Vi-act. 3/3 und 3/8.1). gestützt darauf liesse sich die Höhe einer Allfälligen prämie nicht festsetzen und könnte der Forderung des Klägers auch deshalb nicht entsprochen werden. Ferner vermag der Kläger in diesem Zusammenhang mit seinem Verweis auf Art. 247 Abs. 21 lit. b Ziff. 2 ZPO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wobei auf die Ausführungen unter E. 6c/cc verwiesen werden kann. Der Kläger begründet denn auch nicht näher, was konkret der Vorderrichter von Amtes wegen festzustellen gehabt hätte?.
8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren indes zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten legte keine Honorarnote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemüssem Ermessen festgesetzt wird (vgl. 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 10'001.00 bis Fr. 20'000.00 beträgt das Grundhonorar für die führung von Zivilprozessen vor erster einziger Instanz Fr. 1'100.00 bis Fr. 3'300.00 ( 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist ( 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand ( 2 GebTRA). Der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters bestand vorliegend im Wesentlichen in der Ausfertigung der 12-seitigen Berufungsantwort, welcher keine komplexen juristischen Probleme zugrunde lagen. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 1500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
9. Das im vorliegenden Rechtsmittelverfahren streitige Begehren beziffert sich auf EUR 12600.00. Nach bundesgerichtlicher Praxis hat die Umrechnung in Schweizer Franken gestützt auf den Wechselkurs am Tag der Klageeinreichung zu erfolgen (Heinzmann, Basler Kommentar, 3. A. 2018, N 23 zu Art. 51 BGG mit Verweisen). Die Klage wurde mit Einreichung des Söhnebegehrens vom 19. Oktober 2018 (vgl. Vi-act. 1/2) rechtshängig gemacht. Damals lag der Wechselkurs (Schlusskurs) bei EUR 1/Fr. 1.1474 (https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs), sodass von einem Streitwert von rund Fr. 14460.00 auszugehen ist;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. September 2019 bestätigt.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 1500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 14'465.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt D.__ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
2. Februar 2021 kau